Hamburger Abendblatt 23./24.03.2002
Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internet-Zugangs kann für einen Arbeitnehmer böse Folgen haben. Das Arbeitsgericht Hannover (AZ: 1 Ca 504/00 B) hatte über die fristlose Kündigung eines im Referat " Presse und Öffentlichkeitsarbeit" tätigen Arbeitnehmers zu entscheiden.
Über den PC an seinem Arbeitsplatz hatte der Arbeitnehmer eine eigene Web-Site eingerichtet. Diese Web-Site enthielt die Abbildung einer Frau in Unterwäsche, verbunden mit dem Angebot zu erotischen Kontakten. Nachdem dieser Sachverhalt bekannt wurde, stellte der Arbeitgeber bei weiteren Untersuchungen fest, dass der Arbeitnehmer auf der Festplatte seines PC während der Arbeitszeit 81 Ordner mit insgesamt 2.790 Bild- und Videodateien, welche größten Teils pornographischen Inhalts hatten, im Gesamtumfang von 293,63 MB aus dem Netz heruntergeladen und gespeichert hatte.
Das Gericht urteilte, dass diese Feststellungen eine fristlose Kündigung rechtfertigten. Bei der Beurteilung der Schwere des Vertragsstoßes sei zu berücksichtigen, dass ein derartiges Verhalten des Arbeitnehmers geeignet sei, das Ansehen des Arbeitgebers in der Öffentlichkeit zu beschädigen. Eine vorherige Abmahnung war nach Auffassung des Gerichtes nicht notwendig, da im Betrieb des Arbeitgebers eine Richtlinie galt, nach der die private Nutzung des PC und des Internets nicht gestattet war.
Besteht also in einer Firma das ausdrückliche Verbot, das Internet zu privaten Zwecken zu nutzen, sind Mitarbeiter gut beraten, dieses Verbot zu beachten, ansonsten riskieren sie eine Kündigung. Hat die Firma dagegen die private Nutzung genehmigt bzw. über einen längeren Zeitraum hinweg widerspruchslos geduldet, kommt eine Kündigung nur in Ausnahmefällen in Betracht. Nämlich dann, wenn die Nutzung in einem Ausmaß erfolgt, von dem der Arbeitnehmer nicht mehr annehmen durfte, dass dies noch von dem Einverständnis des Arbeitgebers gedeckt ist (Arbeitsgericht Wesel, AZ: 5 Ca 4021/00).