03.03.2018

Provision und Prämie einrechnen in Urlaubsentgelt?

Hamburger Abendblatt 03./04.2018

Die Leserfrage: Meine Firma vertreibt Software-Programme. Meine Mitarbeiter im Vertrieb erhalten ein Festgehalt, eine von ihrem persönlichen Umsatz abhängige monatliche Provision, ein zusätzliches halbes Gehalt als Urlaubsgeld und einmal jährlich  eine zusätzliche Prämie, deren Höhe vom Gewinn meiner Firma abhängt. Nun hat sich einer meiner Mitarbeiter beschwert. Er meint, dass er während seines Urlaubs nicht nur Anspruch auf Fortzahlung seines Festgehalts hat, sondern dass auch seine Provisionen und die Prämie berücksichtigt werden müssen. Hat mein Mitarbeiter Recht? Er bekommt doch schon ein zusätzliches Urlaubsgeld.
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Antwort auf Ihre Frage gibt Paragraf 11 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nach dieser Vorschrift bemisst sich das Urlaubsentgelt eines Arbeitnehmers nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat. Dabei ist das Arbeitsentgelt für Überstunden allerdings nicht zu berücksichtigen. Durch diese Vorschrift soll gewährleistet werden, dass ein Arbeitnehmer während seiner Urlaubszeit finanziell nicht schlechter gestellt wird als an Tagen, an denen er gearbeitet hat.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 19.09.1985, 6 AZR 460/63) gehören auch Provisionen, die ein Arbeitnehmer durch eigene Arbeitsleistung erzielt hat, zum Arbeitsverdienst. Denn es sollen alle regelmäßig wiederkehrenden Vergütungen die Grundlage für die Berechnung des Urlaubsentgelts bilden. Sie müssen also tatsächlich den Durchschnitt der Provisionen, die Sie in den letzten dreizehn Wochen vor Urlaubsantritt an Ihren Mitarbeiter gezahlt haben, bei der Berechnung seines Urlaubsentgelts mit aufnehmen.

Die einmalige zusätzliche gewinnabhängige Prämie brauchen Sie allerdings bei der Berechnung nicht einzubeziehen, da es sich insoweit um eine Leistung von Ihnen handelt, die nur an den Gewinn Ihrer Firma gekoppelt ist und nicht an die individuelle Leistung der einzelnen Mitarbeiter.

Das von Ihnen gezahlte Urlaubsgeld ist davon unabhängig. Es stellt eine zusätzliche freiwillige Leistung von Ihnen dar und kann deshalb nicht als Ausgleich im Rahmen des Paragrafen 11 BUrlG berücksichtigt werden.

 

 
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