26.11.2016

Muss ich auch im Raucherraum des Lokals arbeiten?

Hamburger Abendblatt 26./27.11.2016

Die Leserfrage: Ich arbeite seit vier Jahren in einem Restaurant, das aus einen Nichtraucherbereich und einem abgetrennten Raucherraum besteht. Meine Kollegen und ich werden umschichtig in dem Raucherbereich eingesetzt. Ich fühle mich aber durch die rauchenden Gäste  in meiner Gesundheit beeinträchtigt. Kann ich von meinem Chef verlangen, dass ich nur in dem Nichtraucherbereich eingesetzt werde?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich haben Sie als Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt zu werden. Nach Paragraf 5 Absatz 1 Arbeitsstättenverordnung hat ein Arbeitgeber die hierfür erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung tragen, die grundsätzlich von einer krebserzeugenden Wirkung des Passivrauchens ausgehen. Dieser Grundsatz wird jedoch in Absatz 2 der Vorschrift eingeschränkt. Danach hat ein Arbeitgeber in Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr Schutzmaßnahmen nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebs und die Art der Beschäftigung es zulassen.

Deshalb kann nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 10.5.2016, 9 AZR 347/15) ein Arbeitnehmer in diesen Fällen keine nichtraucherschützenden Maßnahmen verlangen, die zu einer Veränderung oder einem faktischen Verbot der rechtmäßigen unternehmerischen Betätigung führen würden. Da die Hamburgische Passivraucherschutzverordnung unter bestimmten Auflagen das Rauchen in Gaststätten erlaubt, darf Ihr Arbeitgeber für seine Gäste auch einen Raucherraum bereitstellen. Im Rahmen der Abwägung zwischen Ihrer körperlichen Unversehrtheit und der unternehmerischen Betätigungsfreiheit ist Ihr Arbeitgeber aber gehalten, Maßnahmen zu ergreifen, die Ihre gesundheitlichen Belastungen möglichst weitgehend minimieren.
 
Wenn Ihr Arbeitgeber alle behördlichen Auflagen zur Reduzierung der Belastungen durch Tabakrauch erfüllt, spricht vieles dafür, dass Sie auch im Raucherbereich arbeiten müssen. Zumal Sie ja selbst schildern, dass die Einsatzpflicht in diesem Bereich gleichmäßig auf alle Kollegen verteilt wird.

 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-65 drtm-bns 2024-11-21