Hamburger Abendblatt 28./29.10.2017
Die Leserfrage: Ich habe einem Außendienstmitarbeiter gekündigt und diesen gleich bis zum Ablauf seiner sechs-monatigen Kündigungsfrist freigestellt. Nun weigert er sich, seinen Firmenwagen herauszugeben. Mit dem Wagen hat er im vergangenen Monat während einer erlaubten Privatfahrt einen Unfall verursacht. An dem Fahrzeug ist ein großer Sachschaden entstanden, für den der Mitarbeiter aber nicht aufkommen will, da er laut Polizeibericht nicht grob fahrlässig gehandelt hat. Ist der Mitarbeiter im Recht?
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Grundsätzlich kann ein Mitarbeiter, dem vertraglich ein Firmenwagen zugesagt wurde, diesen auch bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nutzen. Die Überlassung eines Firmenwagens stellt insoweit einen Gehaltsbestandteil des Mitarbeiters dar.
Sie können aber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 21.03.2012, 5 AZR 651/10) in einer Firmenwagen-Regelung festlegen, dass Ihre Mitarbeiter im Falle einer Freistellung den Firmenwagen herausgeben müssen. Allerdings muss der Arbeitgeber prüfen, ob nicht im Einzelfall eine Auslauffrist für die Herausgabe des Fahrzeugs zu gewähren ist. Da die Pauschalversteuerung eines Firmenfahrzeugs unabhängig von der tatsächlichen Nutzungsdauer immer nur monatsweise erfolgt, kommt häufig eine Auslauffrist zum Monatsende in Betracht. Gibt es also mit Ihrem Mitarbeiter eine entsprechende Vereinbarung, können Sie die Herausgabe des Firmenwagens verlangen, wenn nicht, kann Ihr Mitarbeiter den Firmenwagen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter fahren.
Wenn es tatsächlich stimmt, dass Ihr Mitarbeiter den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht hat, braucht er Ihnen lediglich die Selbstbeteiligung einer Vollkaskoversicherung erstatten. Diese beträgt üblicherweise ca. 500,-- Euro. Dies gilt selbst dann, wenn Sie für den Firmenwagen keine Vollkaskoversicherung abgeschlossen haben sollten. Denn es gehört zu den Pflichten eines Arbeitgebers, der seinen Arbeitnehmern einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, eine Vollkaskoversicherung abzuschließen. Geschieht dies nicht, trägt der Arbeitgeber das Risiko. Dieser Grundsatz gilt auch in Fällen, in denen der Schaden am Firmenwagen auf einer erlaubten Privatfahrt des Arbeitnehmers verursacht wird. Ein Arbeitnehmer darf darauf vertrauen, dass sein Arbeitgeber den Firmenwagen in der üblichen Weise vollkaskoversichert.