24.06.2017

Wer bezahlt die Raucherpausen in der Arbeitszeit?

Hamburger Abendblatt 24./25.06.2017

Die Leserfrage: Ich habe bei mir in der Firma vor kurzem Stempeluhren eingeführt. Da ein Teil meiner Mitarbeiter während der Arbeitszeit vor dem Eingangsbereich rauchen - wie oft und wie lange ist mir nicht bekannt - habe ich jetzt angeordnet, dass sich die Raucher während ihrer Raucherpausen zukünftig aus- und wieder einstempeln müssen. Einige Raucher sind der Meinung, dass sie aufgrund meiner jahrelangen Duldung des Rauchens ohne Lohnabzug hierauf auch weiterhin einen Anspruch haben. Muss ich meine Anweisung etwa zurücknehmen?   

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die Raucher könnten sich insoweit allenfalls auf einen Anspruch aus betrieblicher Übung berufen. Meiner Meinung nach ist Ihre Anweisung jedoch rechtlich zulässig, da eine betriebliche Übung auf Bezahlung der Raucherpausen nicht entstanden ist. Unter einer betrieblichen Übung wird die regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des Arbeitgebers verstanden, aus denen die Arbeitnehmer schließen können, dass ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt werden soll.

Ich gehe davon aus, dass Sie in der Vergangenheit Ihren Mitarbeitern das Rauchen während der bezahlten Arbeitszeit nicht ausdrücklich erlaubt haben. Allerdings kann nach der Rechtsprechung eine betriebliche Übung auch durch Duldung des Arbeitgebers entstehen. Aus ihrem Verhalten konnten Ihre Mitarbeiter jedoch nicht schließen und darauf vertrauen, dass ihnen die Raucherpause auf Dauer bezahlt werden sollte.

Zum einen war Ihnen nicht bekannt, wie lange Ihre Mitarbeiter ihren Arbeitsplatz zum Rauchen verlassen haben. Hierauf haben Sie auch keinen Einfluss genommen, wobei die Länge der Raucherpausen der einzelnen Mitarbeiter zudem unterschiedlich gewesen sein dürfte. Hinzu kommt, dass die Raucher für Nichtarbeit bezahlt werden wollen. In diesen Fällen bedarf es ganz besonderer Anhaltspunkte für eine betriebliche Übung. Diese Handhabung würde auch offensichtlich zu einer Ungleichbehandlung mit den Nichtrauchern führen, da diese für das gleiche Gehalt mehr Arbeitsleistung erbringen müssen als Raucher. Sie brauchen daher Ihre Anweisung nicht zurücknehmen.

 

 
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