Hamburger Abendblatt 24./25.12.2015
Die Leserfrage: Ich war in meiner Firma bisher im Innendienst tätig. Nun arbeite ich seit dem Sommer nach einvernehmlicher Absprache mit dem Geschäftsführer im Außendienst. Allerdings können wir uns nicht darauf verständigen, ob meine Fahrzeiten mit dem Firmenwagen zwischen den einzelnen Kunden und meine Fahrt morgens von meiner Wohnung zum ersten Kunden und die Fahrt vom letzten Kunden zurück zur Wohnung als Arbeitszeit zu bezahlen sind. Wie ist die Rechtslage?
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Bei Außendienstmitarbeitern gehört die Reisetätigkeit zu seinen vertraglichen Hauptpflichten, da Außendienstmitarbeiter mangels eines festen Arbeitsortes ihre vertraglich geschuldete Arbeit ohne dauernde Reisetätigkeit nicht erfüllen können. Danach sind Fahrtzeiten, die Sie während Ihrer Tätigkeit aufwenden müssen, um zu den unterschiedlichen Kunden zu gelangen, von Ihrem Arbeitgeber auf jeden Fall als Arbeitszeit zu vergüten.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Urteil vom 22.4.2009, 5 AZR 292/08) muss ein Arbeitgeber aber grundsätzlich auch die Fahrten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zum Wohnsitz als Arbeitszeit vergüten, da diese Fahrten mit der übrigen Tätigkeit eine Einheit bilden und insgesamt die Dienstleistung des Außendienstmitarbeiters darstellen.
Allerdings kommt nach Auffassung der Richter in diesem Fall die Anrechnung einer Ersparnis in Betracht, die der Außendienstmitarbeiter dadurch hat, dass er sich nicht von seiner Wohnung zur Betriebsstätte zu begeben braucht. So könnten Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Vereinbarung dahingehend treffen, dass Ihnen von den als Arbeitszeit zu vergütenden Reisezeiten zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück der Anteil angerechnet wird, den Sie dadurch ersparen, dass Sie nicht von Ihrer Wohnung zum Betrieb fahren brauchen. Die Zeit, die Sie üblicherweise benötigen, um zur Betriebstätte und zurück zu Ihrer Wohnung zu gelangen, wäre dann von Ihrer Reisearbeitszeit abzuziehen. Möglich wäre auch ein pauschaler Abzug von z.B. einer halben Stunde je ersparter Fahrt.