31.10.2015

Kann ich meinem unzuverlässigen Azubi kündigen?

Hamburger Abendblatt 31.10./01.11.2015

Die Leserfrage: Ich habe zum 1. August diesen Jahres in meinem Betrieb einen neuen 17-jährigen Auszubildenden eingestellt. Leider kommt er ständig zu spät und fehlt auch in der Schule häufig unentschuldigt. Wie kann ich das Ausbildungsverhältnis am besten beenden?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Während der Probezeit können Sie das Ausbildungsverhältnis mit Ihrem Auszubildenden gemäß Paragraf 22 Berufsbildungsgesetz (BBiG) ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist und Angabe eines Kündigungsgrundes jederzeit kündigen. Die im Ausbildungsvertrag festgelegte Probezeit muss mindestens einen Monat und darf höchstens vier Monate betragen (Paragraf 20 BBiG). Sollte die Probezeit noch nicht abgelaufen sein, können Sie also kündigen, ohne die Kündigung im Einzelnen begründen zu müssen. Allerdings muss die Kündigung schriftlich erfolgen.

Da Ihr Auszubildender noch minderjährig ist, reicht es nicht allein, wenn Sie diesem die Kündigung übergeben. Die Kündigung muss vielmehr auch in den Herrschaftsbereich eines Elternteils gelangen. Möglich wäre es aber auch, das Ausbildungsverhältnis durch einen schriftlichen Aufhebungsvertrag zu beenden, wobei hierfür aufgrund der Minderjährigkeit die Unterschrift eines Elternteils erforderlich wäre.

Sollte die Probezeit aber bereits abgelaufen sein, kann die Kündigung eines Auszubildenden nur noch aus einem wichtigen Grund erfolgen. Hierzu müssen Sie in dem Kündigungsschreiben die genauen Kündigungsgründe angeben. Geschieht dies nicht, ist die Kündigung bereits wegen Formmangels unwirksam. Ob das von Ihnen erwähnte Fehlverhalten Ihres Auszubildenden eine fristlose Kündigung rechtfertigen könnte, müsste im Einzelnen genauer geprüft werden. Unter Umständen müssten  Sie Ihrem Auszubildenden erst eine Abmahnung erteilen.

Will sich ein Auszubildender gegen eine fristlose Kündigung wehren, muss er zunächst den Schlichtungsausschuss anrufen. Trifft dieser eine Entscheidung zu seinen Lasten, muss er innerhalb von zwei Wochen Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn er die Kündigung nicht akzeptieren will.

 

 
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