05.09.2015

Steht Mitarbeiterin ein unbefristeter Vertrag zu?

Hamburger Abendblatt 05./06.09.2015

Die Leserfrage: Ich habe mit einer 55-jährigen Mitarbeiterin, die vorher ein halbes Jahr arbeitslos war, im Januar 2014 einen befristeten Arbeitsvertrag bis zum 30.9.2015 geschlossen. Diese Mitarbeiterin war bereits in 2012 acht Monate bei mir befristet beschäftigt. Sie ist daher der Meinung, dass sie einen Anspruch auf einen unbefristeten Arbeitsvertrag hat. Ist das richtig?  

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die Rechtsauffassung Ihrer Mitarbeiterin ist unzutreffend. Die erfolgte Befristung des Arbeitsverhältnisses ist rechtlich zulässig.  Nach Paragraf 14 Absatz 3 Teilzeit- und Befristungsgesetz haben Sie die Möglichkeit, mit Mitarbeitern, die das 52. Lebensjahr vollendet haben, ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes einen befristeten Arbeitsvertrag bis zu einer Dauer von 5 Jahren abzuschließen. Hierfür ist Voraussetzung, dass der betreffende Mitarbeiter unmittelbar vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mindestens vier Monate beschäftigungslos war, Transferkurzarbeitergeld bezogen oder an einer öffentlich geförderten Beschäftigungsmaßnahme  nach dem 2. oder 3. Sozialgesetzbuch teilgenommen hat.

Da Ihre Mitarbeiterin bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages in 2014 bereits 54 Jahre alt und vorher auch mehr als 4 Monate arbeitslos war, konnten Sie von der oben genannten Befristungsregelung Gebrauch machen. Diese Regelung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 28.5.2014, 7 AZR 360/12) auch mit Unionsrecht und nationalem Verfassungsrecht vereinbar, jedenfalls soweit es um deren erstmalige Anwendung zwischen denselben Arbeitsvertragsparteien geht. Sie dient dem Ziel, die Beschäftigungschancen älterer Arbeitssuchender zu verbessern und Anreize zu ihrer Einstellung zu  schaffen.
Nach Auffassung der Richter spielt es in Ihrem Fall auch keine Rolle, dass Sie mit Ihrer Mitarbeiterin bereits in 2012 einen befristeten Arbeitsvertrag abgeschlossen hatten. Das Arbeitsverhältnis mit Ihrer Mitarbeiterin endet somit zum 30.9.2015, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Sie müssen nunmehr abwarten, ob Ihre Mitarbeiterin nach Ablauf der Befristung innerhalb von 3 Wochen auf eine unbefristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses klagt. Die Klage dürfte nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts jedoch wenig Aussicht auf Erfolg haben.

 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-65 drtm-bns 2024-11-21