08.08.2015

Wie lange muss ich Lohnfortzahlung leisten?

Hamburger Abendblatt 08./09.08.2015

Die Leserfrage: Einer meiner Mitarbeiter war vor sieben Monaten wegen einer Sportverletzung am Knie vier Wochen arbeitsunfähig. Jetzt sind diese Kniebeschwerden wieder aufgetreten und der Mitarbeiter ist seit nunmehr fünf Wochen krankgeschrieben. Während dieser Zeit hat er sich jetzt das Handgelenk  gebrochen und fällt für weitere sechs Wochen aus. Wie lange muss ich jetzt noch Lohnfortzahlungen leisten?  

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in Paragraf drei des Entgeltfortzahlungsgesetzes geregelt. Nach dieser Vorschrift hat jeder Arbeitnehmer im Krankheitsfalle grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Erkrankt der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut, so hat er einen weiteren Anspruch auf Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen, wenn er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war.

Da zwischen der ersten und zweiten  Knieerkrankung Ihres Mitarbeiters sieben Monate lagen, müssen Sie also zunächst sechs weitere Wochen Entgeltfortzahlungen leisten. Nach Ablauf dieser sechs Wochen fallen für Sie jedoch wegen des Handgelenkbruchs Ihres Mitarbeiters keine weiteren Entgeltfortzahlungskosten an. Hier gilt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2.2.1994, 5 AZR 345/93) der Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls. Danach  ist die Entgeltfortzahlung auf sechs Wochen begrenzt, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit auftritt, die zu einer weiteren Arbeitsunfähigkeit führt.

Ein Anspruch auf eine weitere Vergütungszahlung würde nur dann bestehen, wenn die zweite Arbeitsunfähigkeit wegen der Kniebeschwerden Ihres Mitarbeiters zu dem Zeitpunkt, als Ihr Mitarbeiter sich das Handgelenk gebrochen hat, bereits beendet war. Das war jedoch nach Ihren Schilderungen nicht der Fall.

 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-65 drtm-bns 2024-11-21