Hamburger Abendblatt 24./25.01.2015
Die Leserfrage: Ich beschäftige in meiner kleinen Druckerei einige Mitarbeiter auf 450 EUR Basis zu einem Stundenlohn von 8,20 EUR. Zusätzlich erhalten diese Mitarbeiter ihre Fahrkosten erstattet und im November ein Weihnachtsgeld von 350 EUR. Wenn ich diese zusätzlichen Leistungen auf die Einzelstunde umlege, komme ich auf mehr als 8,50 EUR. Damit erfülle ich doch den Mindestlohn oder?
Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Der Wortlaut des Gesetzes ist insoweit nicht eindeutig. Nach Paragraf 1 Mindestlohngesetz (MiLoG) hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des Mindestlohns, der ab dem 1.1.2015 8,50 EUR brutto je Zeitstunde beträgt. Weitere genauere Definitionen enthält das neue Gesetz nicht. Da es sich bei den von Ihnen erstatteten Fahrtkosten um einen reinen Aufwendungsersatz handelt, können Sie diese nicht bei der Berechnung des Mindestlohns berücksichtigen.
Eine Anrechnung des Weihnachtsgeldes ist ebenfalls nicht möglich, da dieses nur einmal jährlich im November zur Auszahlung kommt. Das MiLoG erfordert es aber, dass eine monatliche Zahlung erfolgt. Eine Berücksichtigung des Weihnachtsgeldes beim Mindestlohn können Sie nur dadurch erreichen, dass Sie jeden Monat anteilig 1/12 des Weihnachtsgeldes auszahlen.
Bislang noch nicht rechtlich geklärt ist, inwieweit Zulagen und Zuschläge für Arbeitszeiten an Sonn- und Feiertagen sowie für Nachtarbeit und Überstunden auf den Mindestlohn angerechnet werden können. Hier müssen erst die Entscheidungen der Gerichte abgewartet werden. Um Risiken zu vermeiden, sollten Arbeitgeber gegebenenfalls ihre bestehenden Arbeitsverträge anpassen und die vereinbarten Zulagen und Zuschläge auflösen und in den Stundenlohn einarbeiten, um den Mindestlohn einzuhalten.
Weiter haben Sie zukünftig bei Ihren Mini-Jobbern die neuen Dokumentationspflichten des MiLoG zu erfüllen. Hierzu müssen Sie Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit der Mitarbeiter aufzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren.