29.11.2014

Darf ich nach Kündigung Kontakt zu Kunden haben?

Hamburger Abendblatt 29./30.11.2014

Die Leserfrage: Ich habe meinen Job im Vertrieb gekündigt und bin zurzeit freigestellt. Mein Noch-Arbeitgeber weist mich ausdrücklich darauf hin, dass ich keine „seiner“ Kundenkontakte für ein neues Unternehmen nutzen dürfte. Doch wo soll ich da eine Grenze ziehen? Mit vielen Kunden bin ich z.B. auch über soziale Netzwerke wie XING, also halbprivat, in Kontakt. Darf ich mit ihnen weiterhin Geschäfte machen? Und was könnte mein Arbeitgeber schlimmstenfalls gegen mich erwirken?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Ihr Arbeitgeber kann Ihnen die Nutzung „seiner“ Kundenkontakte nur dann untersagen, wenn es sich bei diesen um Geschäftsgeheimnisse im Sinne von Paragraf 17 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt. Angaben, die jederzeit ohne großen Aufwand aus allgemein zugänglichen Quellen erstellt werden können, stellen hierbei aber keine Geschäftsgeheimnisse dar.

Grundsätzlich können nach der Rechtsprechung auch auf XING-Profilen gespeicherte Kundendaten Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers sein. Dies ist jedoch nur dann der Fall, wenn  eine Kontaktaufnahme durch Sie im Rahmen Ihrer geschäftlichen Tätigkeit erfolgt ist und diese im Zusammenhang mit einer von Ihnen gegenüber Ihrem Arbeitgeber geschuldeten arbeitsvertraglichen Tätigkeit steht. Ferner müssen Ihre Kontaktpartner bei der Kontaktaufnahme ebenfalls für ihre jeweiligen Arbeitgeber gehandelt haben.

Entscheidende Kriterien sind somit, ob Ihre Kundenkontakte tatsächlich im Rahmen Ihrer eigentlichen arbeitsvertraglichen Tätigkeit entstanden sind und Ihre Kontaktpartner bei der  Kontaktaufnahme ebenfalls geschäftlich tätig waren. Zufällige Kontakte zum Beispiel beim Mittagessen in der Pause oder auf einer privaten Party fallen nicht hierunter.  

Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall erfüllt sind, müsste im Einzelnen genau geprüft werden, wobei Ihr Arbeitgeber beweispflichtig für das Vorliegen eines Geschäftsgeheimnisses ist. Seine Rechte kann er mit einer Einstweiligen Verfügung durchsetzen

 
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