30.08.2014

Bekomme ich die Entschädigung von meiner Firma?

Hamburger Abendblatt 30./31.08.2014

Die Leserfrage: Ich bin im Vertrieb tätig und mein Arbeitgeber hat mir zum Ende des Jahres gekündigt. In meinem Arbeitsvertrag habe ich eine Wettbewerbsklausel, die es mir verbietet, für die Dauer von zwei Jahren für die Konkurrenz zu arbeiten. Die Firma hat sich verpflichtet, hierfür eine Entschädigung zu zahlen, die in ihr Ermessen gestellt wird. Ist das wirksam, und wie hoch wä-re meine Karenzentschädigung?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: In Ihrem Fall liegt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 15.1.2014, 10 AZR 243/13) ein sogenanntes unverbindliches Wettbewerbsverbot vor, da die Höhe Ihrer Karenzentschädigung nicht betraglich festgelegt ist, sondern in das Ermessen Ihres Arbeitgebers gestellt wird. Dies hat zur Folge, dass Ihr Arbeitgeber die Einhaltung des Wettbewerbsverbots von Ihnen nicht erzwingen kann.

Sie wiederum haben ein Wahlrecht. Zum einen können Sie sich von Ihrem Wettbewerbsverbot lösen und eine Konkurrenztätigkeit bei einem Wettbewerber Ihres Arbeitgebers eingehen. In diesem Fall verlieren Sie allerdings den Anspruch auf eine Entschädigung. Zum anderen können Sie sich aber auch für die Einhaltung des Wettbewerbsverbots entscheiden und haben dann Anspruch auf eine entsprechende Karenzentschädigung. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie Ihrem Arbeitgeber bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also bis zum 31.12.2014, mitteilen, dass Sie sich an das Wettbewerbsverbot halten wollen.

Sie haben dann Anspruch auf eine Entschädigung, die mindestens den gesetzlichen Vorgaben des Paragrafen 74 Handelsgesetzbuch (HGB) entsprechen muss, also auf die Hälfte ihrer zuletzt bezogenen Vergütung. Allerdings dürfen die Summe aus Ihrem Arbeitslosengeld bzw. dem Verdienst bei einem neuen Arbeitgeber und der monatlichen Karenzentschädigung zusammen nicht mehr als 110 Prozent Ihres letzten Gehaltes betragen. Ansonsten findet gemäß Paragraf 74c HGB eine An-rechnung auf die Karenzentschädigung Ihres Arbeitgebers statt. Das heißt, die Entschädigung wird entsprechend gekürzt.

 

 
hmbr-grg 2024-04-19 wid-65 drtm-bns 2024-04-19