05.07.2014

Steht mir ein unbefristeter Vertrag zu?

Hamburger Abendblatt 05./06.07.2014

Die Leserfrage: Ich bin das zweite Mal bei meinem Arbeitgeber mit einem befristeten Vertrag ohne Sachgrund beschäftigt. Der erste befristete Vertrag liegt sechs Jahre zurück und der jetzige Vertrag endet nun nach zwei Jahren Ende August dieses Jahres. Mein Abteilungsleiter hat mir schon mitgeteilt, dass der Vertrag nicht verlängert werden wird. Ist das überhaupt zulässig?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Nach Paragraf 14 Absatz 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) kann ein Arbeitsvertrag ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren befristet werden.  Hierbei kann der Vertrag innerhalb der zweijährigen Höchstbefristungsdauer bis zu dreimal verlängert werden.   Allerdings ist nach dem Gesetzeswortlaut eine sachgrundlose Befristung nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.

Diesen Grundsatz hat das Bundesarbeitsgericht aber nunmehr eingeschränkt. In einem Urteil vom 6.4.2011 (7 AZR 716/09) haben die Richter entschieden, dass der Abschluss eines zweiten befristeten Arbeitsvertrages, der ohne Sachgrund erfolgt, zulässig ist, wenn zwischen den Verträgen mehr als drei Jahre liegen. Für Ihren Fall bedeutet das, dass Ihr Arbeitgeber berechtigt war, mit Ihnen einen zweiten befristeten Vertrag abzuschließen, da zwischen dem Ende Ihres ersten und dem Beginn Ihres jetzigen Arbeitsvertrages ein Zeitraum von mehr als drei Jahren lag. Die Befristung ist daher wirksam. Auf das Bestehen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses können Sie sich nicht berufen.

Begründet hat das Gericht seine Entscheidung damit, dass Zweck des Paragrafen 14 Absatz 2 TzBfG sei, „Befristungsketten“ zu verhindern, was aber auch durch die Bestimmung einer angemessenen zeitlichen Grenze zwischen den einzelnen Verträgen erreicht werden könne. Ein uneingeschränktes Anschlussverbot würde arbeitssuchenden Arbeitnehmern, die vor längerer Zeit schon einmal bei einem Arbeitgeber beschäftigt waren, zudem die Chance nehmen,  über einen weiteren befristeten Vertrag in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zu gelangen.
   

 
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