15.02.2014

Soll ich einem Betriebsübergang zustimmen?

Hamburger Abendblatt 15./16.02.2014

Die Leserfrage: Ein Teil des Betriebes, in dem ich tätig bin, soll verkauft werden. Mein Chef hat mitgeteilt, dass wir nun die Wahl haben, für den Käufer weiter zu arbeiten oder gekündigt werden würden. Wie ist das zu verstehen?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Wird ein Betrieb oder Betriebsteil verkauft, gehen nach Paragraf 613a Bürgerliches Gesetzbuch die Arbeitsverhältnisse auf den Käufer über und dieser tritt in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Vorab müssen die betroffenen Arbeitnehmer aber entweder von ihrem alten Arbeitgeber oder von dem Erwerber umfassend über den Betriebsübergang unterrichtet werden, damit sie sich ein Bild über den Käufer und die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen  des Betriebsübergangs machen können.

Ist ein Arbeitnehmer mit dem Betriebsübergang nicht einverstanden, kann er diesem innerhalb eines Monats widersprechen. Die Widerspruchsfrist beginnt allerdings erst mit vollständiger und ordnungsgemäßer Unterrichtung zu laufen. Bei einem Widerspruch laufen Sie jedoch unter Umständen Gefahr, betriebsbedingt gekündigt zu werden, wenn Ihr alter Arbeitgeber keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für Sie  hat. Eine Sozialauswahl hat nach der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 31.5.2007, 2 AZR 276/06) dann jedoch innerhalb der gesamten Belegschaft zu erfolgen. In Ihrem Fall  müssten bei einer Kündigung alle Kollegen - auch, die nicht von dem Teilbetriebsübergang betroffen wären - mit in die soziale Auswahl einbezogen werden, die mit Ihnen vergleichbar sind. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung aber, wenn der Widerspruch einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern gegen einen Teilbetriebsübergang tiefgreifende Umorganisationen, die zu schweren betrieblichen Ablaufstörungen führen können, notwendig machen würde. Dann würden nur die Arbeitnehmer, die dem Betriebsübergang widersprochen haben, von einer betriebsbedingten Kündigung betroffen sein.

Bevor Sie eine Entscheidung darüber treffen, ob Sie für den Erwerber arbeiten wollen, sollten Sie das Informati-onsschreiben über den Betriebsübergang genau prüfen und Auskünfte über den Käufer, insbesondere über dessen Solvenz, einholen. Weiter wäre zu prüfen, ob Sie im Falle eines Widerspruchs von einer Kündigung bedroht wären.

 

 
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