28.09.2013

Welche Folgen hat mein Aufstieg als Geschäftsführer?

Hamburger Abendblatt 28./29.09.2013

Die Leserfrage: Ich bin seit 15 Jahren als Prokurist bei einer Spedition mit 20 Mitarbeitern beschäftigt. Der derzeitige Geschäftsführer wird aus Altersgründen ausscheiden, und man hat mich gefragt, ob ich seine Nachfolge antreten möchte. Was muss ich beachten, wenn ich die Geschäftsführung übernehme?

Das sagt Rechtsanwältin Silke Grage: Wenn Sie mit Ihrem Arbeitgeber einen Geschäftsführervertrag abschließen, hat dies zur Folge, dass Sie Ihren Arbeitnehmerstatus verlieren und keinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz mehr genießen. Ihr Arbeitgeber könnte daher den Geschäftsführervertrag unter Einhaltung der Kündigungsfrist ordentlich kündigen, ohne dass  Sie diese Kündigung vom Arbeitsgericht auf Rechtmäßigkeit überprüfen lassen können. Sie haben damit grundsätzlich auch keinen Handlungsspiel, eine Abfindung auszuhandeln.

Um dem Geschäftsführer trotzdem eine gewisse Sicherheit zu gewährleisten, werden Geschäftsführerverträge häufiger über einen befristeten Zeitraum abgeschlossen. Üblich ist ein Zeitrahmen von zwei bis fünf Jahren, wobei  aber auch eine andere Befristungsdauer möglich ist. Innerhalb dieses Zeitraums kann der Vertrag dann nur fristlos gekündigt werden.

Zur Absicherung des Geschäftsführers kann in dem Geschäftsführervertrag auch eine Abfindungsregelung für den Fall einer Kündigung durch den Arbeitgeber  getroffen werden. Ob ein Arbeitgeber hierzu bereit ist, hängt von der jeweiligen Verhandlungsposition des zukünftigen Geschäftsführers ab. Ein Arbeitgeber wird einer derartigen Regelung nur dann zustimmen, wenn er ein großes Interesse an dem Einsatz des ausgesuchten Kandidaten hat.

Da Sie bei Ihrem Arbeitgeber bereits als Prokurist beschäftigt sind, besteht in Ihrem Fall zudem die Möglichkeit, vertraglich zu vereinbaren, dass ihr Arbeitsverhältnis während Ihrer Geschäftsführertätigkeit ruht. Dies hätte zur Folge, dass Ihr Arbeitsverhältnis nach einer Abberufung als Geschäftsführer wieder aufleben und das Kündigungsschutzgesetz für Sie wieder Anwendung finden würde.   
   

 

 
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