09.02.2013

Darf ich nach meinem festen Job noch kellnern?

Hamburger Abendblatt 09./10.02.2013

Frage: Ich arbeite Teilzeit, 30 Stunden pro Woche. Gern würde ich abends und am Wochenende ein bisschen nebenberuflich kellnern. Was muss ich beachten? Gibt es rechtliche Bedingungen?

Grundsätzlich sind Sie in der Gestaltung Ihrer Freizeit frei. Ihnen ist es daher unbenommen, eine Nebentätigkeit auszuüben, da sich ein Arbeitnehmer durch den Arbeitsvertrag nur dazu verpflichtet, seinem Arbeitgeber während der vereinbarten Arbeitszeit zur Verfügung zu stehen. Sie müssen jedoch prüfen, ob in Ihrem Arbeitsvertrag vorgeschrieben ist, dass Sie Ihren Arbeitgeber  vor Aufnahme einer Nebentätigkeit informieren müssen oder dieser die Nebentätigkeit genehmigen muss. Ist eine derartige Informationspflicht in Ihrem Arbeitsvertrag vorgesehen, müssen Sie dieser auch nachkommen. Sofern die geplante Nebentätigkeit schutzwürdige Interessen Ihres Arbeitgebers nicht beeinträchtigt, muss Ihr Arbeitgeber seine Zustimmung aber erteilen.

Des weiteren müssen Sie  die Bestimmungen über die gesetzliche Höchstarbeitszeit einhalten, nach der Sie wöchentlich nicht mehr als 48 Stunden arbeiten dürfen. Da Sie beabsichtigen, auch abends zu arbeiten, sollten Sie darauf achten, dass  Sie die in Paragraf fünf Arbeitszeitgesetz vorgeschriebene Ruhezeit von elf Stunden zwischen dem Ende Ihrer Nebentätigkeit und dem Beginn Ihrer Haupttätigkeit einhalten.

Eine Nebentätigkeit ist zudem dann unzulässig, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitnehmers führt oder entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden. Ihre geplante Nebentätigkeit darf also keinen so großen zeitlichen Umfang annehmen, dass Sie Ihren normalen Arbeitspflichten bei Ihrem derzeitigen Arbeitgeber nicht mehr ordnungsgemäß nachkommen können.  

 

 
hmbr-grg 2024-11-21 wid-65 drtm-bns 2024-11-21