Hamburger Abendblatt 29./30.12.2012
Frage: Wir sind eine Reinigungsfirma und arbeiten lieber mit weiblichen Kräften - unter anderem weil wir von Kunden das Feedback bekommen, dass ihre Arbeit besser sei als die der Männer. Wir klar darf ich das in eine Stellenanzeige reinschreiben?
Ich kann Ihnen nur dringend davon abraten, in Ihren Stellenanzeigen speziell nach weiblichen Reinigungskräften zu suchen. Sie laufen ansonsten Gefahr, mit dem Allgemeinen Gleichbe-handlungsgesetz (AGG) in Konflikt zu geraten. Nach Paragraf 15 AGG können Bewerber einen Entschädigungsanspruch geltend machen, wenn sie u.a. aufgrund ihres Geschlechts bei der Stellenbesetzung benachteiligt werden. Schreibt ein Arbeitgeber in einer Anzeige die Stelle nur für ein Geschlecht aus, begründet dies in der Regel bereits einen Entschädigungsanspruch des abgelehnten Bewerbers bis zu drei Monatsgehältern.
Von diesem Grundsatz lässt die Rechtsprechung Ausnahmen nur dann zu, wenn besondere Rechtfertigungsgründe bestehen. So hat das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 28.5.2009, 8 AZR 536/08) den Entschädigungsanspruch eines Bewerbers abgelehnt, der sich auf die Stelle einer „Erzieherin/Sportlehrerin/Sozialpädagogin in einem Mädcheninternat beworben hatte. Das Gericht hielt die Besetzung der Stelle mit einer Frau für gerechtfertigt, da ein nicht unerheblicher Teil der Arbeitszeit mit Nachtdienst (25 %) belegt war, in dem auch die Schlafräume, Waschräume und Toiletten der Internatsschülerinnen betreten werden mussten.
Eine derartige Ausnahmesituation sehe ich in Ihrem Fall jedoch nicht. Allein der Umstand, dass nach dem Feedback Ihrer Kunden die Arbeit Ihrer weiblichen Mitarbeiterinnen besser beurteilt wird als die der männlichen Kollegen, reicht für eine Eingrenzung Ihrer Stellenanzeigen auf weibliche Bewerber nicht aus.