Hamburger Abendblatt 08.09.2012
Frage: Wie jedes Jahr streiten wir in unserem Team, wer die unbeliebten Weihnachtsschichten machen muss. Gibt es da rechtliche Vorgaben, die z.B. besagen, dass Kollegen mit Kindern bevorzugt frei zu geben ist? Und was ist, wenn der Chef einfach jemanden bestimmt - kann man sich dagegen zur Wehr setzen?
Gesetzliche Grundlage für die Urlaubsgewährung ist Paragraf 7 Bundesurlaubsgesetz. Danach hat ein Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegen. Genauere Kriterien hat der Gesetzgeber nicht festgelegt.
Ihr Arbeitgeber hat also bei der Festlegung des Dienstplanes für die Feiertage eine Interessenabwägung hinsichtlich der Urlaubswünsche seiner Mitarbeiter vorzunehmen. Eine konkrete rechtliche Vorgabe, nach der Kollegen mit Kindern bevorzugt frei zugeben ist, existiert zwar nicht. Dennoch haben Kinder bei der Interessenabwägung gerade beim Weihnachtsurlaub ein starkes Gewicht. Ein weiteres Kriterium ist die Urlaubsgewährung in den vergangenen Jahren, so dass vorrangig die Urlaubswünsche der Kollegen Berücksichtigung finden sollten, die in den vorherigen Jahren an den Weihnachtstagen arbeiten mussten. Zu berücksichtigen sind zudem die Erholungsbedürftigkeit der Arbeitnehmer und die Dauer des bereits im Kalenderjahr gewährten Urlaubs.
Sind Sie mit dem Dienstplan Ihres Arbeitgeber nicht einverstanden, dürfen Sie nicht ohne Genehmigung eigenmächtig Ihren Urlaub antreten. Sie haben aber die Möglichkeit, beim Arbeitsgericht im Rahmen einer einstweiligen Verfügung Ihren Urlaubsanspruch durchzusetzen.