11.08.2012

Muss ich mich in die neue Filiale versetzen lassen?

Hamburger Abendblatt 11./12.8.2012

Frage: Mein Arbeitgeber eröffnet demnächst eine Filiale in rund 80 Kilometern Entfernung vom Hauptsitz, an dem ich zurzeit arbeite. Mir wurde angekündigt, dass ich – zumindest für die ersten sechs Monate – dorthin versetzt werden soll. Muss ich das akzeptieren? Und wenn ich mich darauf einlasse: Was kann ich als eine Art „Entschädigung“ verlangen?

Ob Sie verpflichtet sind, in der neuen Filiale zu arbeiten, hängt im Wesentlichen von dem Inhalt Ihres Arbeitsvertrages ab. Viele Arbeitsverträge enthalten Vertragsklauseln, in denen sich der Arbeitgeber vorbehält, seinen Mitarbeiter an einen anderen Arbeitsort zu versetzen. Gibt es in Ihrem Arbeitsvertrag eine derartige Klausel, sind Sie ohne eine Entschädigung verpflichtet, in der neuen Filiale zu arbeiten.

In einigen Arbeitsverträgen ist wiederum ein konkreter Arbeitsort festgelegt. Verlangt ein Arbeitgeber dann von seinem Mitarbeiter den Arbeitseinsatz an einem anderen Ort, ist dies nur mit Zustimmung des Mitarbeiters möglich. Liegt diese nicht vor, muss der Arbeitgeber vor der Versetzung eine Änderungskündigung aussprechen, deren Rechtmäßigkeit der Mitarbeiter vom Arbeitsgericht überprüfen lassen kann.

Enthält Ihr Arbeitsvertrag keine Versetzungsklausel und keinen konkreten Arbeitsort, unterliegt der Ort der Arbeitsleistung nach § 106 Gewerbeordnung grundsätzlich dem Direktionsrecht Ihres Arbeitgebers, das dieser nach billigem Ermessen auszuüben hat. Ob eine Versetzung billigem Ermessen entspricht, hängt maßgeblich von der Entfernung des neuen Arbeitsplatzes ab. So hält das Landesarbeitsgericht Hessen (11 Sa 296/06)) die Entfernung von 270 Kilometern für unzumutbar. Eine Fahrtzeit von 40 Minuten ist nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln (14 Ca 6907/06) hingegen zumutbar.  Entscheidend sind also Ihre konkreten persönlichen Verhältnisse.

 

 
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