Hamburger Abendblatt 04.05.2012
Frage: Ich arbeite angestellt im Vertrieb und möchte ohne speziellen Grund meine Arbeitszeit von 100 auf 80 Prozent verkürzen und möglichst nur noch vier Tage pro Woche arbeiten. Ich habe gelesen, Arbeitgeber müssen diesem Wunsch nachkommen. Unter welchen Bedingungen ist das so? Was kann mir dennoch vorgeschrieben werden?
In Paragraf acht Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ist geregelt, unter welchen Bedingungen Sie eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen können. Hierfür ist zunächst Voraussetzung, dass Ihr Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber bereits sechs Monate besteht und Ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als fünfzehn Arbeitnehmer beschäftigt.
Darüber hinaus müssen Sie Ihrem Arbeitgeber gegenüber den Umfang der von Ihnen beabsichtigten verringerten Arbeitszeit spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen und sollten dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Ihr Arbeitgeber hat der Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen und ihre Verteilung entsprechend Ihren Wünschen festzulegen, soweit betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. Ein betrieblicher Grund liegt nach dem Gesetz insbesondere dann vor, wenn die Verringerung der Arbeitszeit die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigt oder unverhältnismäßige Kosten verursacht.
Stimmt Ihr Arbeitgeber Ihrem Antrag zu oder lehnt er Ihren Antrag auf Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit nicht spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn der Arbeits-zeitverringerung schriftlich ab, gilt die Verringerung und Verteilung entsprechend Ihren Wünschen als festgelegt. Lehnt Ihr Arbeitgeber Ihren Antrag hingegen fristgerecht schriftlich ab, bleibt Ihnen nur der Weg, Ihren Anspruch gerichtlich durchzusetzen.