Hamburger Abendblatt 16./17.07.2011
Frage: In meiner Firma werden Überstundenkonten geführt, und ich habe schon gut 100 Überstunden angesammelt. Momentan kann ich sie aufgrund der Auftragslage allerdings nicht nehmen. Wann verfallen sie? In welcher Form darf ich sie nehmen? Und was wäre, wenn ich
vorher kündigen würde?
Zunächst müssen Sie in Ihrem Arbeitsvertrag prüfen, ob dieser Regelungen über die Behandlung von Überstunden beinhaltet. So enthalten Arbeitsverträge häufiger Formulierungen, wonach Überstunden in Freizeit auszugleichen sind. Gibt es keine solche Formulierung in Ihrem Vertrag oder in einem in Ihrer Firma anwendbaren Tarifvertrag, müssen Sie das Gespräch mit Ihrem Vorgesetzten suchen.
Der Arbeit einfach fernbleiben mit dem Hinweis, auf Überstundenabbau dürfen Sie indes nicht. Aber auch Ihr Arbeitgeber kann Sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
(Urteil vom 18.9.2001, 9 AZR 307/00) nicht einseitig von der Arbeit freistellen und damit Ihren Anspruch auf Überstundenvergütung erfüllen. Dies ist nur mit Ihrer Zustimmung möglich.
Weiter ist abzuklären, ob Ihr Arbeitsvertrag oder ein anwendbarer Tarifvertrag Verfallfristen vorsehen. Ist dies der Fall, müssen Sie diese Fristen einhalten und Ihren Überstundenanspruch rechtzeitig gegenüber Ihrem Arbeitgeber geltend machen. Auf jeden Fall unterliegen Ihre Überstundenansprüche aber der gesetzlichen Verjährungsfrist. Das heißt, Sie müssen Ihre Ansprüche spätestens innerhalb von drei Jahren, gerechnet mit dem Schluss des Jahres, in dem die Überstunden angefallen sind, gerichtlich geltend machen.
Kündigen Sie selbst und gibt es keine vertraglichen und tariflichen Überstundenregelungen, können Sie sich mit Ihrem Arbeitgeber einvernehmlich darauf verständigen, dass Sie die Überstunden während der Kündigungsfrist abbauen. Möchten Sie dies nicht, sind die Überstunden bei Vertragsende abzugelten.