Hamburger Abendblatt 29./30.01.2011
Frage: In unserem Team beginnt jetzt die Urlaubsplanung. Ich bin relativ neu dabei und die Kollegen vermitteln mir, dass ich hintenan stehen muss. Aber auch ich habe schulpflichtige Kinder. Wie sind da meine Rechte?
Grundsätzlich legt Ihr Arbeitgeber den Urlaub seiner Mitarbeiter fest. Antwort auf Ihre Frage gibt im Übrigen § 7 Bundesurlaubsgesetz. Nach dieser Vorschrift sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.
Ihr Arbeitgeber hat eine Interessenabwägung zwischen den Urlaubswünschen aller Arbeitnehmer vorzunehmen. Neben Alter und Betriebszugehörigkeit der Arbeitnehmer sind Schulferien schulpflichtiger Kinder, Urlaub des Ehegatten sowie der Gesundheitszustand und die besondere Erholungsbedürftigkeit eines Arbeitnehmers nach einer längeren Krankheit zu berücksichtigen. Der Vorrang des Urlaubwunsches eines anderen Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass dieser in den vergangenen Jahren mit seinem Urlaubswunsch nicht berücksichtigt wurde. Es kommt folglich auf die persönlichen Verhältnisse Ihrer Kollegen an. Allerdings ist aus meiner Sicht Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern vorrangig Urlaub während der Schulferien zu gewähren.
Nicht zulässig ist es jedoch, dass Sie Ihren Urlaub eigenmächtig, d.h. ohne Zustimmung Ihres Arbeitgebers, antreten. Kann eine Einigung über die Urlaubswünsche der einzelnen Kollegen nicht erzielt werden, besteht auch die Möglichkeit, den Betriebsrat - soweit vorhanden - einzuschalten, da dieser nach Paragraf 87 Betriebsverfassungsgesetz insoweit ein Mitbestimmungsrecht besitzt.